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Am Bachbügel 1, 92358 Seubersdorf

+49-9122-889-006-6

Südliche Ringstraße 11, 91126 Schwabach

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AGB-Verbrauchsoptimierung

Allgemeine
Geschäftsbedingungen von Schaknat Consulting

1. Vertragspartner – Geltungsbereich

1.1 Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere
(CCS-Consulting“, Südliche Ringstraße 11, 91126 Schwabach) Geschäftsbeziehungen mit unseren Auftraggebern,
sofern diese Unternehmer i.S.d. § 14 BGB oder eine juristische
Person des öffentlichen Rechts sind. Sofern individualvertraglich
nichts anderes vereinbart, werden unsere Leistungen und Angebote
ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen erbracht.
Abweichende und/oder ergänzende AGB vom Auftraggeber gelten nicht.
Diesen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Auch in der
vorbehaltlosen Erringung unserer Dienstleistung liegt keine
Anerkenntnis der von diesen AGB abweichenden oder diese ergänzenden
AGB des Auftraggebers vor.

1.2 Unternehmer
i.S.d. § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder
eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines
Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3 Wir
liefern ausschließlich an Unternehmer.

1.4 Die
AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch
für künftige gleichartige Verträge über den Verkauf und/oder
die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Auftraggeber, ohne
dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.Wir
behalten uns vor, unsere AGB jederzeit zu ändern bzw. zu ergänzen.
Änderungen und/oder Ergänzungen haben auf bereits bestehende
Vertragsverhältnisse keinen Einfluss und gelten daher nur vor
Vertragsabschlüsse, die an dem Zeitpunkt der Aktualisierung
unserer AGB geschlossen werden.

1.5 Der
Auftraggeber ermächtigt CCS-Consulting Unteraufträge zu
erteilen, soweit diese Probe- und oder Überführungsfahrten
betreffen.

1.6 Im
Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem
Auftraggeber haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
Rechtsverbindliche Erklärungen und Vereinbarungen zwischen uns und
dem Auftraggeber (wie z.B. Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen,
Mängelanzeigen, Firstsetzungen) sind zu ihrer Wirksamkeit
ausschließlich schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B.
Brief, E-Mail oder Telefax) abzugeben.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere
Angebote sind unverbindlich und nur gültig, solange der Vorrat
reicht. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische
Dokumentationen oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen
überlassen haben. Alle Angaben basieren auf den Merkmalen des
deutschen Marktes. Irrtum, Änderung und Zwischenverkauf sind
vorbehalten.

2.2 Die
Bestellung des Auftraggebers gilt als verbindliches
Vertragsangebot. Aufträge zur Fahrzeugoptimierung oder
Bestellungen von Waren werden für uns erst durch unsere
Bestätigung in Textform rechtsverbindlich. Wir sind berechtigt,
dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen durch Zusendung
einer Auftragsbestätigung oder durch Vertragsausführung
anzunehmen. Wird das Angebot in dieser Zeit nicht von uns
angenommen, so gilt dies als Ablehnung der Bestellung und damit des
Vertragsangebots. Insoweit ist der Auftraggeber an seine Bestellung
nicht mehr gebunden.

2.3 Angaben
über Maße und Gewichte, Leistungen, Abbildungen und Zeichnungen
sowie Angaben in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen,
sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich gekennzeichnet sind.


3. Wichtige Hinweis zur Betriebserlaubnis – Pflichten des
Auftraggebers

3.1 Wir
sind auf die Motoroptimierung von Fahrzeugen durch Erhöhung der
Wirtschaftlichkeit und Leistung von Motoren spezialisiert. Sofern
durch uns im Rahmen unserer Leistungen Eingriffe in die
Motorsteuerung oder in sonstiger Weise in Motoren erfolgen, kann
hierdurch die Betriebserlaubnis der von uns bearbeiteten Fahrzeuge
erlöschen – siehe hierzu
auch „Wichtige
Hinweise zu
Umbauten/Leistungssteigerungen/Motor-Getriebeanpassungen“
am Ende unser AGB .

3.2 Der
Auftraggeber ist verpflichtet, alle Gesetze und Verordnungen des
Landes, in dem er unsere Leistungen in Anspruch nimmt oder das
Produkt/die Ware benutzt und gebraucht, einzuhalten und ist selbst
dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug auch noch nach den
Umbauten/Anpassungen eine Betriebserlaubnis hat bzw. diese
beibehält.

3.3 Für
eine Zulassungsfähigkeit und Homologation ist allein der
Auftraggeber verantwortlich. Deren Verlust durch Inanspruchnahme
unserer Leistungen bzw. Verwendung unserer Produkte stellt
ausdrücklich kein Mangel dar.

3.4 Es
gelten unsere nachstehenden „Hinweise
zu Umbauten / Leistungssteigerungen / Motor-Getriebeanpassungen“.

3.5 Es
ist ausschließlich Aufgabe des Auftraggebers, sich über die
Genehmigungspflicht unserer Leistungen vorab bei den entsprechenden
Stellen und/oder Behörden zu informieren und dort gegebenenfalls
die erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Für das Bestehen
und/oder die Beibehaltung der Betriebserlaubnis an den von uns
bearbeiteten Fahrzeugen und den hieraus resultierenden Folgen aus
dem Erlöschen der Betriebserlaubnis übernehmen wir keine Haftung;
Im Übrigen gilt das unter Ziffer 8 angeführte zur Haftung.

3.6 Der
Auftraggeber verpflichtet sich, seine Mitarbeiter oder Käufer bei
einer Nutzung/Weiterveräußerung unserer Leistungen und Produkte
auf die vorstehend beschriebenen möglichen Konsequenzen
einschließlich der Hinweise zu Umbauten / Leistungssteigerungen /
Motor-Getriebeanpassungen hinzuweisen.


4. Preise

4.1 Alle
Preise verstehen sich in Euro ab Groß-Rohrheim, bei Produkten
zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten und bei all unseren
Leistungen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Maßgebend
sind die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise.

4.2 Bei
Fahrzeugumbauten gelten die Angebotspreise inkl. Einbau,
Bereitstellung und Lieferung der entsprechenden Teile zuzgl. der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.3 Zölle,
Abgaben, TÜV-Gebühren und Versicherungen sind vom Auftraggeber
ebenfalls gesondert zu zahlen.

4.4 Preisänderungen
sind zulässig, wenn unsere Leistungserbringung mehr als 4 Monate
nach Vertragsschluss erfolgen soll. Unsere Preise sind auf der
Basis, der bei der Angebotsabgabe maßgebenden Rohstoff- und
Lohnkosten und/oder Hersteller-/Importeurabgabepreis errechnet.
Erfolgt unsere Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss
und treten nach Vertragsschluss bis zum Tag unserer
Leistungserbringung Änderungen am
Hersteller-/Importeurabgabepreis, am Materialpreis und/oder
Tariflohn oder Änderungen bei Betriebssteuern, oder bei Energie
wie z. B. Strom oder Gas, oder Materialpreisänderungen z. B. bei
Aluminium, Stahl, Gummi, PVC, Holz ein, kann jede Vertragspartei
verlangen, dass der vereinbarte Preis entsprechend der
eingetretenen Kostensteigerung oder Kostensenkung angepasst wird.
Es gilt dann der um den Betrag dieser Änderung abgeänderte Preis.
Kostenänderungen werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen
nachweisen.

4.5 Beträgt
eine geltend gemachte Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten
Preises, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Der
Rücktritt ist binnen 2 Wochen ab Mitteilung der Preisänderung uns
gegenüber in Textform zu erklären.

4.6 Zahlungen
sind mit Meldung der Fertigstellung bzw. Abholbereitschaft und
Übersendung der Rechnung sofort fällig und ohne Abzug an uns zu
bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

4.7 Bei
Teillieferungen sind wir zur Stellung von Teilrechnungen bezüglich
des Anteils der gelieferten Ware berechtigt. Zusätzliche
Versandkosten werden in diesem Fall von uns getragen.


5. Lieferung und Versand, Fertigstellung

5.1 Lieferfristen
und/oder Fertigstellungstermine für den Fahrzeugumbau sind nur
annähernd und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich
schriftlich vereinbart sind. Eine verbindlicher
Fertigstellungstermin kann erst nach eindeutiger Klärung aller
Ausführungseinzelheiten, die für den Auftrag erforderlich sind
festgelegt werden. Die Einhaltung einer verbindlichen Frist setzt
die ebenfalls fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtung des Auftraggebers, wie z.B die evtl. erforderliche
Beibringung von ihm zu beschaffender Unterlagen, rechtzeitige zur
Verfügungstellung des Fahrzeugs etc. voraus. Die Einrede des nicht
erfolgten Vertrages bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.

5.2 Ändert
oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen
Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann werden wir
unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen
Fertigstellungstermin nennen.

5.3 Eine
vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem
Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit bei einem Fahrzeugumbau
eine Abnahme zu erfolgen hat, ist -bei unberechtigter
Abnahmeverweigerung- der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die
Meldung der Abnahmebereitschaft.

5.4 Wenn
CCS-Consulting eine Lieferfrist oder ein
Fertigstellungstermin infolge „höherer
Gewalt“ oder
Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann,
besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine
Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur
Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für
die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Schaknat
Elektronik GmbH ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die
Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar
ist. Als „höhere Gewalt“
werden alle vorhersehbaren und unvorhersehbaren Ereignisse, die
außerhalb der zumutbaren Kontrolle und des Einflusses der Parteien
liegen und die Durchführung des Vertrages ohne deren Verschulden
beeinträchtigen, wie etwa behördliche Maßnahmen,
Gesetzesänderungen, Streik, Aussperrungen oder andere
Arbeitskampfmaßnahmen, Terrorismus, Kriege, Aufstände, Unruhen,
Epidemie, Pandemie (insbesondere nach dem aktuell geltenden
Infektionsschutzgesetz), Blitzschlag, Erdbeben, Feuer, Unwetter und
Naturgewalten verstanden. In Fällen der „höheren Gewalt“ sind
wir dazu berechtigt, unsere Tätigkeit zu unterbrechen oder
einzuschränken, soweit wir hierdurch an der Auftragsdurchführung
behindert oder beeinträchtigt werden. Die Verpflichtung zur
Auftragsdurchführung wird dann für die Dauer der Zeit, die für
die Wiederaufnahme der Arbeiten notwendig ist, unterbrochen oder
eingeschränkt.

5.5 In
allen übrigen Fällen ist der Auftraggeber im Falle eines von uns
zu vertretenden Liefer- oder Fertigstellungsverzugs zur
Geltendmachung von Verzugsschäden erst dann berechtigt, wenn eine
von ihm nach Verzugseintritt schriftlich gesetzte Nachfirst von
mindestens zwei Wochen fruchtlos verstrichen ist.

5.6 Formänderungen
und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der
Materialverwendung und der Ausführung entsprechend dem technischen
Fortschritt oder geänderten gesetzlichen Bedürfnissen bleiben
während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderung
mindestens dem gleichen Stand der Technik entspricht, der
Auftragsgegenstand hierdurch nicht nachteilig geändert wird sowie
die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung von triftigen
Interessen von CCS-Consulting für den Auftraggeber
zumutbar ist.

5.7 Leistungsort
ist an unserem Unternehmenssitz. Bei einem Versand der bestellten
Ware erfolgt dieser ab unserem Unternehmenssitz auf Rechnung und
Gefahr des Auftraggebers. Mangels besonderer Vereinbarungen steht
uns die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des
Transportmittels frei.


6. Gefahrübergang/Abnahme / Annahmeverzug

6.1 Sofern
individualrechtlich schriftlich nichts anders vereinbart, geht die
Gefahr bei einem Produktkauf spätestens zum Zeitpunkt der
Absendung der Ware bzw. mit Aushändigung der Ware an den
Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung oder
Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über,
und zwar auch dann, wenn Teillieferungen, d.h. Teilversendungen
erfolgen. Soweit bei einem Fahrzeugumbau bzw. -optimierung eine
Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmezeitpunkt für den
Gefahrübergang maßgeblich. Verzögert sich der Warenversand oder
die Fahrzeugabnahme infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der dem Auftraggeber
schriftlich angezeigten Versand- oder Abnahmebereitschaft an, auf
diesen über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie
unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet
seiner Gewährleistungsrechte zu nehmen. Teillieferungen sind
zulässig.

6.2 Soweit
individualvertraglich nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die
Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber an unserem
Unternehmenssitz.

6.3 Bei
Fahrzeugumbauten bzw. –optmierungen kommt der Auftraggeber in
Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand
innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und
Überlassung der Rechnung abzuholen und wir ihn zur Abholung
aufgefordert haben. Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages
ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung des Auftragsgegenstandes geht in diesem Fall mit
dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf den Auftraggeber über.

6.4 Befindet
sich der Auftraggeber bei Fahrzeugumbauten bzw. –optimierungen
mit der Abholung des Auftragsgegenstandes in Verzug, können wir
die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der
Auftragsgegenstand kann in diesem Fall nach unserem Ermessen auch
anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung
gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Nachweis eines höheren
Schadens und gesetzliche Ansprüche (insbesondere Ersatz von
Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben
unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche
anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass
uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als
vorstehende Pauschale entstanden ist.


7. Mängelrüge, Mängel & Gewährleistung

7.1 Der
Auftraggeber darf die Entgegennahme von Lieferungen und die Abnahme
von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Die
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon
unberührt.

7.2 Die
gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB)
bestehen unbeschränkt. Unterlässt der Auftraggeber die nach §
377 HGB beschriebene unverzügliche Untersuchung der Ware oder die
unverzügliche Anzeige des Mangels, gilt die Ware als genehmigt und
der Auftraggeber kann keine Rechte wegen eines Mangels geltend
machen. Verhandeln wir trotz verspäteter Mängelrüge mit dem
Auftraggeber, liegt darin kein stillschweigender Verzicht auf den
Einwand der Verspätung der Untersuchung der Ware bzw. der Rüge
des Mangels oder andere rechtliche Einwendungen und Einreden.
Gleiches gilt für die von uns eventuell erklärte Bereitschaft zur
Nachbessrung des Mangels (oder bei einer tatsächlich erfolgten
Nachbesserung). Mängelrügen haben schriftlich unter konkreter
Angabe des Mangels und deren Zeitpunkt der Entdeckung zu erfolgen.
Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge (Mängelanzeige)
jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie
innerhalb von 5 Werktagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen
Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

7.3 Mängelansprüche
bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten oder –bei fehlender Vereinbarung- von der üblichen
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Nichtbeachtung
der Betriebs- und Wartungsanweisung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung oder Schäden, die nach der Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen.
Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese
und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7.4 Gewährleistungsansprüche
bestehen ebenfalls nicht, wenn der aufgetretene Fehler in
ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass ein Fehler nicht
unverzüglich angezeigt und Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben
worden ist, die Wartungsvorschriften des Herstellers und unsere für
das Fahrzeug zusätzlich festgelegten besonderen Betriebs- und
Wartungshinweise nicht beachtet worden sind, das Fahrzeug
überbeansprucht oder motorsportlich eingesetzt worden ist, das
Fahrzeug außerhalb unserer Werkstätten unsachgemäß gepflegt,
gewartet oder Instand gesetzt worden ist, in oder an das Fahrzeug
Teile an- oder eingebaut worden sind, deren Verwendung von uns
nicht genehmigt oder das Fahrzeug in einer von uns nicht
genehmigten Weise verändert worden ist.

7.5 Bei
unberechtigten Mängeln behalten wir uns vor, dem Auftraggeber alle
Kosten für den Aufwand zur Überprüfung zu berechnen.

7.6 Nimmt
der Auftraggeber eine mangelhafte Lieferung an oder nimmt eine
mangelhafte Auftragsdurchführung ab, obwohl er den Mangel kennt,
so stehen ihm Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels nur zu,
wenn er sich diese bei der Annahme der Ware bzw. bei der Abnahme
unserer Leistung ausdrücklich vorbehält.

7.7 Die
unseren Prospekten, Werbematerialien, Beschreibungen etc. gemachten
Darlegungen über Maße, Gewichte, Leistungsfähigkeit unserer
Produkte stellen lediglich ungefähre Angaben und keine
Beschaffenheitsangaben dar. Ebenfalls begründen diese keine
Beschaffenheits- bzw. Haltbarkeitsgarantie.

7.8 Im
Falle einer berechtigten Mängelrüge haben wir das Recht, nach
unserer Wahl nachzubessern oder innerhalb einer angemessenen Frist
eine neue Lieferung durchzuführen.

7.9 Bei
Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Auftraggeber berechtigt, zu
mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
Fehlgeschlagen ist die Nacherfüllung nach dem zweiten erfolglosen
Versuch der Nacherfüllung.

7.10 Ersetzte
Teile gehen in unser Eigentum über.

7.11 Die
CCS-Consulting weist ausdrücklich darauf hin, dass der
Einbau von Tuningprodukten zum Verlust der Garantie bzw.
Gewährleistungspflicht des Fahrzeugherstellers bzw.
Fahrzeugverkäufers führen kann.

7.12 Änderungen
und Umrüstungen von Fahrzeugen, die im öffentlichen
Straßenverkehr teilnehmen, müssen in die Fahrzeugpapiere
eingetragen werden. Der Auftraggeber muss das Fahrzeug, soweit für
die Teile keine ABE vorliegt, einer zugelassenen Prüforganisation
(z.B. TÜV, Dekra) vorführen. Die Verantwortung der Betriebs- und
Nutzungserlaubnis von umgebauten Fahrzeugen oder deren Teilen liegt
beim Auftraggeber allein. Irgendwelche Ansprüche an Schaknat
Elektronik GmbH wegen Nichtgenehmigung durch den TÜV/Dekra sind
ausgeschlossen, es sei denn CCS-Consulting hat die
(TÜV/Dekra)-Zulässigkeit unter Beachtung der entsprechenden
Auflagen ausdrücklich in Textform zugesichert.

7.13 Soweit
wir Einbauten, Aufbauten und Systeme auf Fahrzeuge montiert haben,
bezieht sich die Gewährleistungsverpflichtung nur auf die
Funktionsfähigkeit der Einbauten, Aufbauten und Systeme nach den
jeweiligen Richtlinien des Herstellers. Die Gewähr für Mängel an
dem Fahrzeug selbst, welches wir mit Einbauten, Aufbauten und
Systemen versehen haben, obliegt allein beim Auftraggeber oder beim
Fahrzeughersteller, es sei denn, dass das Fahrzeug ebenfalls von
uns in fabrikneuem Zustand geliefert wurde oder der Mangel in
unmittelbarem Zusammenhang mit den von uns durchgeführten
Aufbauten und Systemen hängt.

7.14 Bestimmt
der Auftraggeber die Konstruktion oder schreibt er das Material der
Konstruktion trotz unserer mitgeteilten Bedenken vor, so erstreckt
sich unsere Gewährleistungspflicht nicht auf eventuell hieraus
entstehende Mängel.

7.15 Wenn
ein Mangel, für den ein Gewährleistungsanspruch besteht, auf
Wunsch des Auftraggebers außerhalb unserer Werkstätten behoben
werden soll, muss vor Beginn der Besserungsarbeiten unsere
Zustimmung eingeholt werden. Der Auftraggeber hat gegenüber dem
fremden Betrieb, wenn nicht vorher etwas anderes vereinbart wurde,
in Vorleistung zu treten und bei uns unter Einreichung aller
Rechnungsunterlagen über zwischenzeitlich durchgeführte Wartungs-
und Instandsetzungsarbeiten sowie der fehlerhaften Teile einen
schriftlichen Gewährleistungsantrag zu stellen.

7.16 Wenn
der Fehler nicht beseitigt werden kann oder weitere Nachbesserungen
unzumutbar sind, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung
Wandlung oder Minderung beantragen. Ein Anspruch auf
Ersatzlieferung besteht nicht. Wir behalten uns das Recht vor, in
besonderen Fällen das Fahrzeug in unsere, dem Fahrzeugstandort
nächstgelegene Werkstatt zur Nachbesserung zu überführen.

7.17 Die
vorstehende Einschränkung und die Verkürzung der
Gewährleistungsfrist gelten nicht im Falle von Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für
sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung oder Arglist von uns beruhen, sowie
für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
umfasst werden sowie im Fall der Übernahme von Garantien oder bei
Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB.

7.18 Die
Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr nach Erhalt der Ware bzw.
nach der Abnahme. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggeber
richten sich nach Ziff. 8


8. Haftung

8.1 Etwaige
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem
Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei
arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer
Beschaffenheitsgarantie, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit und/oder bei einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder bei der Verletzung
von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (wesentlicher
Vertragspflichten/ Kardinalpflichten). In diesem Fall ist unsere
Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren
Schaden beschränkt. Auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
sind von dieser Haftungsbeschränkung nicht berührt. Diese
Haftungsbegrenzung gilt gleichermaßen für Pflichtverletzungen
durch die Organe und Erfüllungsgehilfen von uns.

8.2 Wir
haften, soweit uns lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last
gelegt werden kann, nicht für durch Dritte erfolgte Beschädigungen
des während der Auftragsdauer abgestellten Fahrzeugs des
Auftraggebers sowie für Diebstahl, für den Verlust von Geld,
Wertpapieren (einschließlich Kreditkarten), Wertsachen, die nicht
ausdrücklich von uns in Verwahrung genommen sind.

8.3 Schaknat
Elektronik GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die im
öffentlichen Straßenverkehr entstehen, wenn ein APP-Tuning oder
andere Leistungserhöhung in dem Fahrzeug eingesetzt oder verbaut
wurde (vgl. insoweit: “Wichtige
Hinweise zu Umbauten /Motor/Getriebe-Anpassungen„.

8.4 Schaknat
Elektronik GmbH haftet nicht für unmittelbare oder mittelbare
Schäden am Motor bzw. gesamten Fahrzeug, die auf Grund des Tunings
entstehen können..

8.5 Die
Leistungssteigerung von Kraftfahrzeugen erfordert eine
Neutypisierung bezüglich Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und
Kaskoversicherung. Es obliegt dem Auftraggeber allein, für die
Einhaltung des Versicherungsschutzes zu sorgen. Er stellt uns
insoweit von jeder Haftung frei.

8.6 Die
vorstehende Einschränkung und Fristverkürzungen gelten nicht im
Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder
Arglist von uns beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden, sowie im Fall der
Übernahme von Garantien oder bei Übernahme eines
Beschaffungsrisikos oder bei Rückgriffsansprüchen gemäß §§
478, 479 BGB.

8.7 Soweit
unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.


9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Soweit
von uns eingebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche
Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behalten wir
uns das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor. Die
unter Eigentumsvorbehalt stehenden Zubehör- und Ersatzteile dürfen
vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an
Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der
Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
soweit Zugriffe Dritter auf die dem uns gehörenden Waren erfolgen.


10. Aufrechnung – Zurückbehaltung

10.1 Gegen
Ansprüche von CCS-Consulting kann der Auftraggeber nur
dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

10.2 Schaknat
Elektronik GmbH ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine
angemessene Vorauszahlung zu verlangen.


11. Kostenvoranschläge

11.1 Kostenvoranschläge
sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als
verbindlich bezeichnet werden.

11.2 Sollte
bei der Instandsetzung oder Bearbeitung die Durchführung
zusätzlicher Arbeiten notwendig sein, kann der Umfang der Arbeiten
bei einem Gesamtwert bis zu 250,00 € um 20% und über 250,00 €
um 15% ohne Rückfragen überschritten werden.


12. Sonderbedingungen für die Schaknat APP – Fahrzeugoptimierung

12.1 Der
Auftraggeber erhält den Schaknat-Dongle für die Optimierung nach
Kauf innerhalb von spätestens 10 Werktagen per Post an seine in
der Bestellung angegebene Lieferadresse. Die Schaknat Elektronik
App (APP) kann sich der Kunde im Google App-Store selbst
herunterladen.

12.2 Der
Auftraggeber findet eine Anleitung zur Nutzung des Dongles und der
App im Internet unter https://www.schaknat.de/erklaervideo/.

12.3 Für
die Nutzung der APP ist eine TAN erforderlich. Diese erhält der
Auftraggeber per Telefon bei uns zu den üblichen Geschäftszeiten.
Die TAN ist Sicherheitsnummer und Passwort zugleich.

12.4 Für
jedes Fahrzeug, d.h. für jede Fahrgestellnummer benötigt der
Auftraggeber eine eigene Lizenz um das Fahrzeug zu programmieren.
Dies kann telefonisch bei uns zu den üblichen Geschäftszeiten
angefordert werden.

12.5 Der
Vorgang der Optimierung durch die APP sollte während der laufenden
Optimierung nicht unterbrochen werden.

12.6 Wenn
sich der Auftraggeber in der APP abmeldet benötigt er für eine
erneute Anmeldung wieder eine neue TAN, welche er telefonisch bei
uns anfordern kann.

12.7 Das
Tuning darf nur für den vom Auftraggeber angegebenen Fahrzeug und
Motor (Steuergerät) verwendet werden.

12.8 Die
Angaben zur Leistungssteigerung beziehen sich auf Motoren, die in
allen wesentlichen Funktionen dem Mittelwert der Herstellernorm und
dem Serienstand entsprechen und tauglich sind.

12.9 Bei
Fehlern der Software sind die Fehler zu beschreiben und uns ist
ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

12.10 Es
gelten unsere nachstehenden Hinweise zu
Umbauten/Leistungssteigerungen/ Motor-Getriebeanpassungen, welche
der Auftraggeber ausdrücklich zur Kenntnis nimmt und diese
vollständig und selbständig beachtet.


13. Unterlagen

13.1 Wir
behalten uns an sämtlichen Kalkulationen, Zeichnungen, Plänen und
anderen technischen Unterlagen, sowie Stoffe und Materialien (z.B.
Software, Fertig- und Halbfertigprodukte), Werkzeuge, Vorlagen,
Muster, die wir dem Auftraggeber vor und nach Vertragsschluss
ausgehändigt haben, das Eigentum und sowie sämtliche Rechte
hieraus vor.

13.2 Zeichnungen,
Schaltpläne, Bauteile, Software oder dergleichen bleiben unser
Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder
anderweitig genutzt noch Firmen oder Personen zugänglich gemacht
werden, die auf dem gleichen oder ähnlichen Arbeitsgebiet tätig
sind wie wir.


14. Referenzen / Werbung

14.1 Wir
sind berechtigt in Wort und Bild die Verwendung des
Kaufgegenstandes für die vom Auftraggeber hergestellten
Erzeugnisse unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen
Vorschriften zu veröffentlichen. In unserem Namen darf nur nach
Genehmigung in Textform mit Wort oder Bildmaterial geworben werden.


15. Erfüllungsort

15.1 Erfüllungsort
ist der Hauptsitz unseres Unternehmens in 68649 Groß-Rohrheim.


16. Rechtswahl – Gerichtsstand – Vertragssprache

16.1 Es
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.

16.2 Verträge
werden bei uns elektronisch gespeichert, sind jedoch aus
Datenschutzgründen nach Vertragsschluss nicht mehr für den
Auftraggeber einsehbar.

16.3 Sofern
der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist
ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und uns der Sitz
unseres Unternehmens. Wir sind darüber hinaus berechtigt, den
Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

16.4 Vertragssprache
ist Deutsch.



Stand
Mai 2023


Wichtige
Hinweise zu Umbauten/Leistungssteigerungen/Motor-Getriebeanpassungen

Die
Programmierung / Anpassung erfordert eine Typisierung durch den
Gesetzgeber und kann zum Verlust der Betriebserlaubnis und
infolgedessen zum Verlust des Versicherungsschutzes bzw.
Herstellergarantie und Gewährleistungsansprüche führen. Dem
Auftraggeber ist bewusst, dass jedwede Optimierung seines Fahrzeuges
(auch z.B. über unsere APP), Einfluss auf die Lebensdauer und
Eigenschaften eines Fahrzeuges haben kann. Die serienmäßigen
Eigenschaften werden in jedem Fall verändert. Bauteile im Motor sind
eventuell nicht auf die erfolgende Leistungssteigerung ausgelegt und
können schneller Verschleißerscheinungen aufweisen. Sofern
Fahrzeuge mit nicht genehmigten Umbauten oder Leistungssteigerungen
(Softwaretuning z.B. der Motorleistung) gefahren werden, erlischt die
Betriebserlaubnis und es drohen Sanktionen wie ein Bußgeldbescheid.
In schwerwiegenden Fällen kann es sich auch um eine Straftat
handeln. Wichtig
ist, dass es für sämtliche Teile, die in das Fahrzeug eingebaut
werden, eine rechtlich zulässige allgemeine Betriebserlaubnis
vorliegt. Um sicherzustellen, dass das Fahrzeug nach den
Veränderungen noch den gesetzlichen Vorgaben entspricht, muss eine
Prüforganisation – wie zum Beispiel der TÜV oder Dekra – diese
abnehmen. Sind die durchgeführten Änderungen zulässig, werden
diese nach einer entsprechenden Prüfung in den Fahrzeugschein
eingetragen Nachdem
Tuningmaßnahmen durchgeführt wurden, muss das Fahrzeug eine
Einzelabnahme vom einer zugelassenen Prüforganisation bekommen.
Dabei wird die neue Motorleistung exakt ermittelt, sowie eine
Abgasmessung durchgeführt, um die Höhe der ausgestoßenen
Schadstoffe ermitteln zu können. Die durchgeführten Maßnahmen
sowie die gewonnenen Daten werden in die Fahrzeugpapiere eingetragen.
Änderungen werden dann auch der Zulassungsstelle und somit auch der
Haftpflichtversicherung mitgeteilt. Ändert sich die
Schadstoffklasse, erfolgt auch eine Mitteilung an das Finanzamt. Der
Auftraggeber ist ausdrücklich über alle, in Verbindung mit einer
Leistungssteigerung höhere Beanspruchung des Motors, Turbolader,
Getriebe, Achsen alle beweglichen Teile usw. sowie die daraus
möglicherweise resultierende veränderte Lebensdauer (als auch
Abgasveränderung, rechtliche Auswirkungen sowie höhere Steuern und
Versicherungseinstufung) von der Firma CCS-Consulting vor
der Durchführung bzw. Kauf vollständig und ausführlich informiert
worden. Der Kunde ist verpflichtet eine Mehrleistung seines Fahrzeugs
aufgrund von Eingriffen durch uns seiner Versicherung zu melden.