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Datenschutz beim Brötchen kaufen – DSGVO für Metzger und Bäcker

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Datenschutz beim Brötchen kaufen – DSGVO für Metzger und Bäcker

Datenschutz beim Brötchen kaufen – DSGVO für Metzger und Bäcker

Das gute Verhältnis zwischen Angestellten und Kunden ist das vielleicht wichtigste Argument vieler Einzelhändler. Gerade in ländlichen Regionen gehört es zum guten Ton, dass man seine Stammkunden auch mit Namen ansprechen kann. Doch dieses persönliche Verhältnis könnte unter der DSGVO deutlich leiden. Und das betrifft vor allem auch viele Metzger und Bäcker. Die Gemischtwarenläden können den mächtigen Supermärkten schon lange nicht mehr die Stirn bieten. Metzgereien und Bäckereien haben ebenfalls einen schweren Stand, aber immerhin existieren sie noch.

Seit dem Inkrafttreten der neuen Datenschutzgesetze gab es bereits einige kuriose Fälle. Daher möchten wir uns heute einmal ansehen, welche besonderen Probleme es beim Datenschutz in Metzgerei und Bäckerei geben kann.

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Datenschutz beim Metzger grob missachtet?

Einer der ersten Fälle dieser Art ereignete sich im bayerischen Wolnzach im Kreis Pfaffenhofen. Dort hatte ein Frau ausdrücklich darum gebeten, beim Einkaufen in Zukunft nicht mehr mit Namen angesprochen zu werden. Dafür berief sich die Kundin auf die DSGVO. Der Fall schaffte es dann auch in die lokale Presse.

So kleinlich das auch scheinen mag, die gute Frau hat recht. Die Datenschutzgrundverordnung reguliert jede Sammlung von Daten. Auch wenn das bedeutet, dass ein Angestellter die Namen nur aus dem Gedächtnis rezitiert, handelt es sich dabei um eine Nutzung von personenbezogenen Daten. Und bei solchen Daten hat der Kunde ein Recht auf Löschung und weitere Verarbeitung ist nicht von vorne herein zulässig. Es muss ein berechtigtes Interesse an der Sammlung bestehen und es darf kein übergeordnetes Interesse des Kunden vorliegen.

Der Fall kam nicht zur Verhandlung, von daher wissen wir nicht, ob das Gedächtnis von Verkäufern tatsächlich unter die Datenschutzgrundverordnung fällt. Der Vorfall zeigt aber dennoch ein deutliches Problem bei der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung in Bäcker- und Metzgerbetrieben.

Brauchen Bäcker und Metzger Datenschutz?

Die Gesetze der europäischen Datenschutzgrundverordnung und des deutschen BDSG gelten für alle Betriebe. Daher auch für Bäcker, Metzger und andere Geschäfte im Lebensmitteleinzelhandel.

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Maßnahmen zum Datenschutz für Bäcker und Metzger

Grundsätzlich sollten nur Daten gespeichert werden, die für die Betriebsführung unbedingt notwendig sind. Das bloße speichern zu unbestimmten Zwecken für eine spätere Nutzung ist quasi nie zulässig.

  • Mitarbeiter: Alle Mitarbeiter haben einen Anspruch auf Schutz ihrer Daten und Privatsphäre. Wenn der Arbeitgeber Daten sichert, so darf er dies nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis oder wenn es notwendig ist, um typische Betriebsvorgänge vorzunehmen. So wäre es etwa genehmigt, Namen, Adresse und Bankdaten für eine Abrechnung zu verwenden.
  • Online: Wenn Sie eine Webseite betreiben, achten Sie auf eine fehlerlose, aktuelle Datenschutzerklärung und eine Integration der nötigen Formulare. Das können Double-Opt-In Funktionen oder das typische Kästchen mit Häkchen sein, bei denen ihre Nutzer die Datenschutzvereinbarung digital akzeptieren können.
  • Soziale Medien: Sie betreiben eine Facebook Seite oder ein Instagram Profil für Ihren Betrieb? Auch hier dürfen Kundendaten nicht grundlos gespeichert werden. Besonders wenn Nutzer über die Nachrichtenfunktion in Kontakt treten, müssen Daten und Gesprächsverlauf gelöscht werden, sobald die Anfrage abgeschlossen wurde.

Datenschutz für Bäcker und Metzger im Detail

Um die zahlreichen Sonderfälle zu bearbeiten, fehlt uns im Blog leider der Platz. Wenn Sie besondere Fragen zum Einsatz der Datenschutzgrundverordnung in Ihrem Betrieb haben, kontaktieren Sie uns und wir geben Ihnen gerne eine kostenlose erste Einschätzung.

Christopher Schaknat
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